Die Bundeskonferenz begrüßt die Rechtsprechung des KGH zur Zulagenzahlung.
Wer den 3. Weg will, wie unsere Arbeitgeber in der Diakonie, muss die Spielregeln auch einhalten und nicht auf dem 1. Weg Zulagen oder Nasenprämien verteilen.
Die Grundaussage oder Leitsätze aus dem Beschluss KGH.EKD II-0124/28-2025 sind eine wichtige Bestätigung und Stärkung der Mitbestimmung der MAVen, wenn es um die tarifgemäße und damit gerechte Bezahlung in den diakonischen Unternehmen geht.
Hier ein Auszug: „Gewährt der Dienstgeber neueingestellten Mitarbeitenden Zulagen, ohne deren Zahlung ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre (Zulagen zur Personalgewinnung), hat die MAV ein Mitbestimmungsrecht über die Grundsätze für die Gewährung dieser Zulagen nach § 40 Buchst. n) MVG-EKD.
Gibt es ein dienstlich veranlasstes Bedürfnis, in bestimmten, mehrfach auftretenden Situationen Zulagen zu zahlen, entspricht es dem Grundgedanken einer Dienstgemeinschaft, die MAV über die Grundsätze der Gewährung solcher Zulagen mitbestimmen zu lassen.“
Die Bundeskonferenz hat sich in ihrer Klausur im Juni 2026 ausführlich mit den Beschlüssen des KGHs (KGH.EKD II-0124/32-2025) auseinandergesetzt. Fast alle Arbeitsrechtsregelungen und Tarifverträge im diakonischen Bereich haben mitbestimmungspflichtige Zulagenmöglichkeiten, insbesondere auch zur Personalgewinnung.
Darum müssen aus Sicht der Delegierten die MAVen in Schulungen motiviert werden, ihr Mitbestimmungsrecht u.a. gem. § 42 Buchst. c) MVG-EKD wahrzunehmen und über Einsicht in die Bruttolohnlisten feststellen, ob unberechtigte Zulagen gewährt werden.


