Geschäftsordnung der Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Bereich
(vom 26.05.1993 in der geänderten Fassung von 08.12.2022)
1)
Die Bundeskonferenz (buko)
Die Bundeskonferenz ist der Zusammenschluss der im Bereich der Diakonie gebildeten Arbeitsgemeinschaften (AGMAV) und Gesamtausschüsse (GA).
Die nach gliedkirchlichem Recht gebildeten AGMAVen oder Gesamtausschüsse entsenden je zwei stimmberechtigte Mitglieder in die Bundeskonferenz.
Die Eigenständigkeit der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse bleibt unberührt.
2)
Die Bundeskonferenz vertritt die Interessen der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen und damit die Interessen der Diakonischen Mitarbeiter:innen auf Bundesebene, sowohl innerkirchlich gegenüber der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWDE) als auch nach außen.
Die Aufgaben der buko sind u.a.
- Erarbeitung von Zielen und Strategien zu gemeinsamen Problemen und Themen
- Tätig werden im Rahmen gemeinsam gefasster Beschlüsse
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kontaktpflege zu den Gremien der Diakonie, der Kirchen, Caritas, Sozialverbänden, Gewerkschaften und zu anderen Mitarbeiter:innenvereinigungen
- Informations- u. Erfahrungsaustausch
- Förderung der Fortbildungsarbeit der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse
- Teilnahme an überregionalen Fortbildungen und Tagungen,
- Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertreungsrechtlicher Fragen
- Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- Beratung und Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
- Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs der EKD
- …
3)
Sprecher:innengruppe
3.1 Wahl
Die Bundeskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Sprecher:innengruppe, die aus 5 Personen besteht. Die Sprecher:innengruppe ist Vorstand im Sinne des §55c MVG EKD. In der letzten Vollversammlung der Amtszeit der aktuellen Sprecherinnengruppe wird in einem ersten Wahlgang aus der Mitte der Vollversammlung die Sprecher:innengruppe gewählt. In einem zweiten Wahlgang wählt dann die Vollversammlung aus der Mitte der neuen Sprecher:innengruppe die/den Vorsitzende/n.
Die Wahl wird durch einen Wahlvorstand bestehend aus 2 Personen durchgeführt. Dieser wird vor der Wahl aus der Mitte der Vollversammlung gewählt. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind stimmberechtigt. Auf Antrag ist sowohl die Wahl der Sprecher:innengruppe als auch die Wahl der/des Vorsitzenden in geheimer Abstimmung durchzuführen.
3.2 Aufgaben
Die Sprecher:innengruppe führt die laufenden Geschäfte und hat die Vollversammlungen vor- und nachzubereiten. Sie vertritt die Bundeskonferenz im Rahmen der gefassten Ziele und Beschlüsse, soweit kein anderes Verfahren festgelegt wird.
4)
4.1 Vollversammlungen
Die Vollversammlungen finden in der Regel 4 – 5 Mal pro Jahr statt. Die Sitzungstermine werden für den Zeitraum eines Jahres geplant. Zwischen den Vollversammlungen kann die Sprecher:innengruppe anlassbezogen zu Online-Konferenzen einladen. Verantwortlich für die rechtzeitige Einladung ist die Sprecher:innengruppe. Die Einladung zur Vollversammlung mit der Tagesordnung ist mindestens 2 Wochen vor der Sitzung zu versenden. Die Sitzungsleitung liegt bei der Sprecher:innengruppe.
4.2 Klausurtagung
Die Bundeskonferenz führt in der Regel jährlich eine dreitägige Klausurtagung durch. Diese Klausurtagung dient dazu, die gemeinsamen Themen und Probleme der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse intensiver und tiefgreifender zu bearbeiten. Hinsichtlich der Fristen, der Anträge, der Protokollführung etc. gelten die Bestimmungen aus dieser Geschäftsordnung zu den Vollversammlungen entsprechend.
4.3 Beschlüsse
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag einer Arbeitsgemeinschaft/eines Gesamtausschusses werden namentlich Abstimmungen durchgeführt. Gäste haben kein Stimmrecht.
4.4 Gäste
Die ständige Konferenz der Mitarbeitervertretungen hat einen ständigen Gastsitz in der Bundeskonferenz. Die Vollversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass weitere ständige Gäste an den Sitzungen der Bundeskonferenz teilnehmen. Über Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die Sprecher:innengruppe.
4.5 Arbeitsgruppen
Die Sprecher:innengruppe kann zur Arbeitserleichterung oder zur Vorbereitung von Themen, Stellungnahmen und Anträgen die Bildung von Arbeitsgruppen beschließen. Diese haben die ihr übertragenen Aufgaben zu erledigen und ggf. Vorlagen zu erstellen.
4.6 Anliegen und Anträge
Anliegen der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse sind von der Sprecher:innengruppe zu prüfen und der Vollversammlung vorzulegen. Darüber hinaus sind die Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse berechtigt, Anträge an die Sprecher:innengruppe oder die Vollversammlung zu stellen.
4.7 Informationen und Berichte
Die Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse informieren die Sprecher:innengruppe über arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtliche Fragen, die in ihren Gliedkirchen erörtert werden, insbesondere über die Einleitung von Stellungnahmeverfahren. Die Informationsweitergabe ist wichtiger Beitrag zur umfassenden Information der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse. Die regelmäßigen regionalen Berichte der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse sollten spätestens eine Woche vor den Vollversammlungen schriftlich zur Verfügung gestellt werden.
4.8 Protokollführung
Die Protokollführung der Vollversammlung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Die Protokolle werden zeitnah versandt.
Diese Ordnung über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundeskonferenz ist in der Vollversammlung am 08.12.22 in Kassel beschlossen worden. Sie tritt mit Beschluss in Kraft.