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Stellungnahme zum Entwurf eines Kirchengesetzes über eine gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission in der EKD

Die Bundeskonferenz der Gesamtausschüsse und der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen begrüßt das Vorhaben der Ev. Kirche in Deutschland, eine Angleichung der kirchlichen Tarife und damit eine Flächenregelung anzustreben. Auch das Ziel der Kostenersparnis, indem nicht weiter in achtzehn Kommissionen kirchliches Arbeitsrecht verhandelt wird, ist nachvollziehbar. 

Das  Arbeitsrecht der Landeskirchen für den verfasstkirchlichen Bereich beinhaltet oder orientiert sich durchgehend an den Regelungen des öffentlichen Dienstes. Dabei ist es naheliegend, sich auf einen gemeinsamen Tarif (TV der Kommunen, Bund oder Länder) zu einigen. Dafür ist der 3. Weg aber nicht das geeignete Mittel, geeignet ist hingegen der 2. Weg.

Im 2. Weg sitzen sich Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf Augenhöhe gegenüber. Beide Seiten sind organisatorisch und finanziell unabhängig voneinander und haben Instrumente, ihren Positionen Nachdruck zu verleihen. Die Dienstnehmerseite einer ARK besteht hingegen aus lohnabhängigen Beschäftigten ohne eigene Instrumente, während der Dienstgeberseite alle Machtinstrumente von Arbeitgebern offen stehen.

Vor diesem Hintergrund kann in einer ARK allenfalls eine numerische Parität erreicht werden. Eine qualitative Parität, wie sie für ein faires Verhandlungsergebnis vonnöten ist, kann so nicht hergestellt werden.

Gewerkschaften sind im regelmäßigen Austausch mit ihren Mitgliedern und beteiligen sie mittels Tarif- und Fachkommissionen, Betriebsgruppen, Veranstaltungen, Urabstimmungen etc. an der Meinungs- und Willensbildung. Dieser Austausch findet in der Arbeitsrechtssetzung im 3. Weg nicht statt.

Rechtssichere Lösungen sind nur über Tarifverträge zu erreichen. Die vier Regionen, in denen Tarifverträge geschlossen wurden, zeigen, dass dieser Weg geeignet ist Flächenregelungen zu schaffen.

Nur weil im § 4 Abs. 1 des Entwurfes steht, dass die beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in den beteiligten Gliedkirchen normativ und verbindlich wirken würden, wirken diese jedoch als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht normativ.

Sollte die EKD eine gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission bilden, so lehnt die Bundeskonferenz die in § 2 Abs. 3 genannte Möglichkeit, die Zuständigkeit der gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Diakonischen Einrichtungen festzulegen, ab.

Die Bundeskonferenz schlägt vor, dass die Gliedkirchen gemeinsam mit der EKD einen Arbeitgeberverband bilden und mit tariffähigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag auf der Grundlage des TVöD verhandeln. Für den Bereich der Diakonie in Deutschland, kann der schon bestehende Arbeitgeberverband Verhandlungen zu einem Tarifvertrag aufnehmen.