Forderung der 11. Synode der EKD
Die Synode der Ev. Kirche Deutschland (EKD) hat schon 2011 in den „Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts“ öffentlich festgestellt, dass die Mitarbeitendenvertretungen in ihren Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt werden müssen.
MVG-EKD
Mit der Novellierung des Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG-EKD) 2013, hat die EKD-Synode die Ständige Konferenz (STÄKO, die Bundeskonferenz (buko) und den Gesamtausschuss der EKD (GA EKD) geschaffen.
Die STÄKO ist der Zusammenschluss der gliedkirchlichen Gesamtausschüsse und die buko ist der bundesweite Zusammenschluss der Gesamtausschüsse im Bereich der Diakonie. Die jeweiligen Vorstände bilden den Gesamtausschuss der EKD. Damit haben die Mitarbeitendenvertretungen eine bundesweit durchgehende legitimierte Struktur.
Aufgaben der Zusammenschlüsse
Gemäß § 55d Abs. 3 MVG-EKD gelten die Bestimmungen des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes für die STÄKO, die buko und den GA-EKD sinngemäß.
Dies bedeutet, dass die EKD auch die Information- und Beteiligungsrechte gemäß § 34 und § 35 MVG-EKD zu beachten hat. Die EKD ist somit verpflichtet, die Bundeskonferenz und die Ständige Konferenz zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auch ist der Aufgabenkreis der buko, der STÄKO und dem GA EKD nicht auf die benannten Aufgaben des § 55b MVG-EKD beschränkt, sondern umfasst auch die allgemeinen Aufgaben gemäß § 35 MVG-EKD.
Noch immer fehlt die Anerkennung durch Taten
Seit 2014 werden Gespräche mit verantwortlichen Personen der EKD geführt, die im Ergebnis zwar zu einem besseren Miteinander geführt haben, aber nicht zu einer Beteiligung im Sinne des MVG-EKD.
Die EKD hat die buko und die STÄKO und damit den GA EKD an der Vorbereitung von Entscheidungen zu beteiligen und rechtzeitig und umfassend zu informieren. Gemäß MVG-EKD sollen schon im Planungsprozess Abstimmungen und Verhandlungen stattfinden. Dieser, gewünschte Umgang auf Augenhöhe, kann aus unserer Sicht nur gelingen, wenn den Aussagen Taten folgen.
Ständige Gäste
So müssen die buko und die STÄKO, wie andere besondere Vertreter:innen, ständige Gäste der EKD-Synode und insbesondere beratende Mitglieder des Rechtsausschusses der EKD werden.
Bitte setzen auch Sie sich für eine entsprechende Beteiligung der Interessenvertretung der Ev. Kirche und ihrer Diakonie ein.


