Aktuelles zu

Entschädigungsordnung
zur Einigungsstelle ist untauglich

Bundesanwaltskammer bestätigt Position der Bundeskonferenz

Die Bundeskonferenz hat die Bundesanwaltskammer um eine Einschätzung zur Verordnung über die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“ gebeten und Antwort erhalten. 
Die zuständigen Fachausschüsse teilen demnach unsere Einschätzung, dass die Entschädigungsordnung des EKD dazu führen kann, dass es aufgrund der vorgesehenen Vergütungssätze für Rechtsanwälte wirtschaftlich nicht mehr attraktiv sein wird, bei den betrieblichen Einigungsstellen von Kirche und Diakonie mitzuwirken, wenngleich berufs- oder vergütungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.

„Da es für Vorsitzende und Beisitzer von Einigungsstellen nach dem BetrVG keine gesetzliche Vergütungsregelung gibt, wird nach unserer Kenntnis die Vergütung mit dem Arbeitgeber vom Vorsitzenden der Einigungsstelle ausgehandelt. Ohne feste Vergütungsordnung ist es insofern zum einen möglich, die Vergütung flexibel unter Berücksichtigung der Komplexität der konkreten Fallgestaltung und des zeitlichen Aufwandes zu vereinbaren. Zum anderen ist es dadurch möglich, gerade in schwierigen Angelegenheiten erfahrene Rechtsanwälte mit arbeitsrechtlicher Expertise als Vorsitzende und Beisitzer zu gewinnen. Dies dürfte sich nach den in der Entschädigungsordnung des EKD vorgesehenen Vergütungen schwieriger gestalten.“

Auch die 30 %-Regelung wird mit Skepsis gesehen, „da sie für die Tätigkeit eines arbeitsrechtlich erfahrenen Beisitzers bei gleichem zeitlichen Aufwand einen so viel geringeren Wert unterstellt als die Tätigkeit des arbeitsrechtlich erfahrenen Vorsitzenden.“

Wir bedanken uns bei der Bundesanwaltskammer für die Befassung mit unseren Fragen und der Einschätzung zur Entschädigungsordnung.