Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (WahlO-MVG)
Grundsätzlich tritt die Bundeskonferenz (buko) dafür ein, dass in allen diakonischen Einrichtungen, Unternehmen und Konzernen die gleichen Rechte gelten, wie in weltlichen Unternehmen und Konzernen. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb in diakonischen Unternehmen, die sich im Handeln inzwischen von weltlichen Unternehmen nicht mehr unterscheiden, Arbeitnehmer:innen durch die deutlich schlechteren Bedingungen ihrer Interessenvertretungen im Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG-EKD) diskriminiert werden. Kirchliche oder diakonische Besonderheiten sind in den Betrieben nicht mehr zu erkennen. Kämen gleiche Regelungen zur Anwendung, könnten auch die Regelungen zur Wahl der Betriebsräte angewendet werden und die WahlO-MVG wäre überflüssig. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die Synode der EKD bereits in ihrer letzten Tagung die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beschlossen hat. Diese soll sich mit der Frage zur möglichen Reduzierung kirchlicher Gesetzgebung beschäftigen. Hier könnte auf eigene Regelungen verzichtet werde.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Haltung der buko möchten wir zum hier vorgelegten Entwurf Stellung nehmen. Die vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen finden unsere Zustimmung. Dennoch gibt es unserer Ansicht nach weitere Punkte die verändert bzw. konkretisiert werden sollten. Diese werden im Folgenden aufgeführt:
- § 1 Absatz 2 Satz 4: Hier sollte eine Reihenfolge der Hinzuziehung der Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes festgelegt werden, um Unsicherheiten von vorneherein auszuschließen. Vorschlag: “Gleichzeitig soll mit Nennung der Reihenfolge eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden.”
- § 1 Absatz 3 Satz 2: Hier würden wir die Streichung des Satzes vorschlagen. Hintergrund ist, dass wir es als ausreichend erachten, dass die Kandidat:innen der aktuellen Wahl keine Mitglieder des Wahlvorstands sein können. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass es nicht immer einfach ist, genügend Personen für den Wahlvorstand zu finden. Allerdings gibt es immer wieder Situationen in denen Mitglieder der aktuellen MAV beschließen sich nicht erneut zur Wahl zu stellen. Diese wären aufgrund ihrer Erfahrung bestens geeignet im Wahlvorstand mitzuwirken.
- § 2 Absatz 2: An dieser Stelle geht die (Neu-)Regelung unserer Ansicht nach zu weit. In den Fällen der Nach- bzw. Neuwahl nach § 16 Absatz 3 MVG-EKD gibt es noch eine amtierende MAV. Lediglich die Anzahl der Mitglieder ist um mehr als ein Viertel gesunken. An dieser Stelle sollte dann auch die amtierende MAV den Wahlvorstand bestimmen können und nicht die Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss.
- § 4 Absatz 1: An dieser Stelle halten wir es für erforderlich, dass in der Wahlordnung festgelegt wird welche Informationen zu den jeweiligen Personen in den Listen aufgeführt sein sollen. In der Praxis hat es sich herausgestellt, dass es an dieser Stelle zum einen zu Unsicherheiten der Wahlvorstände kommt und zum anderen dadurch klargestellt werden könnte, welche Informationen dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt werden müssen.
- § 6 Absatz 1 Satz 1: Hier sollte die Anzahl der Unterstützer:innen unterschriften grundsätzlich auf 1 reduziert werden. Aus einem demokratischen Verständnis heraus ist es weder nachvollziehbar noch begründbar, warum jemand, der kandidieren möchte, zunächst Unterstützer:innen für eine Kandidatur benötigt. In Absatz 2 Satz 3 müsste dann “ersten” natürlich gestrichen werden.
- § 6 Absatz 3: Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen. Es ist für einen Wahlvorstand schlicht unmöglich auf die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses bei den vorgeschlagenen Kandidat:innen zu achten bzw. diese zu erreichen.
- § 6 Absatz 4: Da der Aushang des Wahlausschreibens vorgezogen wurde, spricht nichts gegen eine grundsätzliche Verlängerung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen von 3 auf 4 Wochen. Die Wahlberechtigten haben so mehr Zeit bei der Entscheidungsfindung, welche geeignete Personen sie vorschlagen möchten.
- § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 4: In § 9 würden wir an den benannten Stellen vorschlagen, dass konkretisiert wird, wo der Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlumschläge gesondert aufbewahrt. Nämlich in der Wahlurne. Daraus ergibt sich in der Folge die Notwendigkeit in § 8 Absatz 1 Satz 4 zu konkretisieren, dass die Wahlurne zu Beginn der Wahlhandlung leer ist, nachdem der Wahlvorstand die eingegangen Briefwahlumschläge entnommen hat.
- § 14 Absatz 1 Satz 1: Hier ist der zweite Halbsatz (…, soweit die Wahl im zeitlichen Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt.“) zu streichen.
Auch der bisherigen Regelung ist nicht eindeutig zu entnehmen, wer die Wahl der JAV durchführt, wenn sie zeitlich nicht mit der MAV-Wahl zusammenfällt, was aufgrund der zweijährigen Amtszeit der JAV regelmäßig geschieht Dies passt nicht zur Anforderung, dass auch Verordnungen eindeutige und umfassende Regelungen ohne zu großen Interpretationsspielraum treffen sollen. Wir schlagen darum vor, dass die Zuständigkeit zur Einleitung der JAV-Wahlen in die Verantwortung der jeweils bestehenden JAV, bei Fehlen einer solchen der bestehenden MAV oder grundsätzlich der MAV zugeordnet wird, selbstverständlich durch Bestellung einer unabhängigen Wahlleitung bzw. eines Wahlvorstands.
- § 15: Dieser Paragraf sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Wahl der Vertretung schwerbehinderter Arbeitnehmer:innen ist im SGB IX abschließend und ausreichend geregelt. Auch inhaltlich sehen wir keine religiösen o.ä. Besonderheiten, die hier eine eigene Regelung der Kirchen notwendig machen würden. Somit ist diese zusätzliche Regelung überflüssig. Dies bedarf auch einer Änderung des MVG-EKD.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Haltung ist es in einer eigenen Regelung richtig den Datenschutz Schwerbehinderter sicherzustellen. Allerdings gibt es aus unserer Sicht keinen Grund die Liste der Wählbaren den Wahlberechtigten nicht komplett zur Kenntnis zu geben, enthält diese doch lediglich Namen, und zwar aller Mitarbeiter:innen, die auch zur MAV-Wahl wählbar wären. Die Liste der Wählbaren kann auf Antrag den Wahlberechtigten auch zugestellt werden. Die Liste der Wahlberechtigten darf nur jeweils den Namen des/der jeweils anfragenden Person enthalten. Dies bedeutet, dass dem/der Anfragenden nur die Information zusteht, ob er/sie selbst wahlberechtigt ist- dies sollte auch so formuliert werden.
Darum schlagen wir folgende Änderung vor: § 15 Abs. 2 Satz 2: (… “werden die Wahllisten” …) wird durch (… “wird die Liste der Wahlberechtigten”…) ersetzt.