Die Bundeskonferenz fordert die Anwendung eines für alle geltenden Rechtes sowie Tarifverträge für den Bereich der Diakonie.
So müssen aus Sicht der Bundeskonferenz in diakonischen Unternehmen, Konzernen und Aktiengesellschaften die gleichen Rechte gelten, wie in weltlichen Unternehmen, Konzernen und Aktiengesellschaf-ten. Die Anwendung und Weiterentwicklung der staatlichen Gesetze, des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Unternehmensmitbestimmungsgesetze ist dafür die Voraussetzung. Der Eingriff ins Arbeitsrecht durch Gesetze der Ev. Kirche muss für diakonische Unternehmen ein Ende haben. Durch die kirchlichen Gesetze werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Vertretungen in wesentlichen Rechten beschnitten. Die Entscheidung der Kirche und der diakonischen Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen, muss zur Anwendung gleicher Rechte führen. Ohne diese grundsätzliche Forderung aufzugeben, setzen sich die Vertreter:innen der Bundeskonferenz dafür ein, das Mitarbeitervertretungsgesetz zu novellieren und damit weiter an das säkulare Gesetz anzupassen. Die Gespräche mit dem Kirchenamt und der Politik dazu werden bereits geführt.
Das Ziel der Bundeskonferenz ist nicht nur die Mitbestimmung auf Grundlage gleicher Rechte im Betrieb, vielmehr fordert die Versammlung die Stärkung von Arbeitnehmer:innenrechten und den Abschluss bzw. die Geltung von Tarifverträgen für diakonische Unternehmen. Tarifverträge werden von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt. Die kirchliche Gestaltung von Arbeitsrecht in arbeitsrechtlichen Kommissionen ist nicht geeignet das strukturelle Ungleichgewicht der Arbeitneh-mer:innen gegenüber den Arbeitgebern aufzuheben. Die Arbeitnehmer:innen müssen auch in diakonischen Unternehmen die Möglichkeit haben, auf ihre Arbeitsbedingungen Einfluss zu nehmen und dementsprechend mitzubestimmen. Im Bereich der Diakonie finden sich bereits (Flächen-) Tarifverträge, beispielsweise in Niedersachsen und in Teilen der Nordkirche. Auch im Bereich der verfassten Kirche gibt es Tarifverträge in Berlin-Brandenburg, Schleswig-Holstein und Hamburg. Schlechte Erfahrungen damit sind der Bundeskonferenz nicht bekannt. Darüber hinaus gibt es Haustarifverträge in Hamburg sowie einen Branchentarifvertrag für kirchliche Kliniken.
Des Weiteren gilt in den Gliedkirchen Rheinland, Westfalen, Lippe und Württemberg der TVöD als Leitwährung. Dies bedeutet, dass Abschlüsse im öffentlichen Dienst unmittelbar, oder durch Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommissionen, ggf. auch zeitversetzt, zur Anwendung gebracht werden. Besser, schneller und günstiger wäre es, wenn gleich das Original, der Tarifvertrag TVöD zur Anwendung gebracht würde.
Über 70 Jahre lang ist es der Evangelischen Kirche nicht gelungen, über eigene gesetzliche Regelungen ein mindestens gleichwertiges Mitarbeitervertretungsrecht wie das säkulare zu schaffen. Nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes hat die EKD weitere 41 Jahre gebraucht um überhaupt ein solches Gesetz vorzulegen. Dabei diente und dient das Gesetz der EKD für die Landessynoden nur als Anregung. Weitere 20 Jahre hat es gedauert, bis das Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche Deutschland zumindest in einer Mehrheit der Gliedkirchen zur Anwendung kommt. Einige Gliedkirchen beschließen zusätzliche einschränkende Regelungen um die Rechte der Interessenvertretungen und deren Durchsetzbarkeit noch weiter einzuschränken.
Auch die Arbeitsrechtsregelungsgesetze der Gliedkirchen müssen auf den Prüfstand und reformiert werden. In jeder Gliedkirche muss es möglich werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen Tarif-verträge vereinbaren.
Solidarität ist für eine soziale Gesellschaft unabdingbar. Solidarisches Handeln ist notwendig und unverzichtbar, auch und besonders für die Wahrnehmung der Tätigkeiten im sozialen Bereich. Menschenwürdige Arbeitsbedingungen sind ein unverzichtbares Gut, deshalb setzen wir uns für die Förderung von sozial- und tarifpolitischer Solidarität in der Gesellschaft ein.
So wollen wir gemeinsam mit den Ev. Kirchen (oder der Kirche), der Diakonie und der Politik prüfen, wie das „kirchliche Arbeitsrecht“ dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann.