Die Bundeskonferenz der Gesamtausschüsse und Arbeitsgemeinschaften kritisiert die Synode der Evangelischen Kirche scharf. Seit vielen Jahren fordern die Mitarbeitervertretungen, gemeinsam mit diakonischen Beschäftigten und den Gewerkschaften die Stärkung der Arbeitnehmer:innenrechte in diakonischen Unternehmen. Seit nun 72 Jahren haben die Mitarbeitervertretungen weniger Rechte als die Kolleg:innen in Betriebsräten. Auch nach der Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes am 05.12.2023 benachteiligt die Evangelische Kirche ihre Interessenvertretungen. „Diese Schwächung der Mitarbeitervertretungen muss ein Ende haben“, so Ralf
Hubert, Vorsitzender der Bundeskonferenz der Gesamtausschüsse und Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen.
Während der Vollversammlung der Bundeskonferenz am 07.12.2023 haben die Vertreter:innen der Gesamtausschüsse und Arbeitsgemeinschaften die Änderungen zum Mitarbeitervertretungsgesetz zur Kenntnis genommen. Neben wenigen Klarstellungen und Verbesserungen wiegen die Verschlechterungen schwer. So werden die Rechte eingeschränkt, die Aufgaben erweitert ohne die Arbeitsfähigkeit zu verbessern und die Wahrnehmung der Aufgaben wurden sogar noch erschwert. Fassungslos haben die Delegierten die Lockerung des Kündigungsschutzes der Mitarbeitervertreter:innen zur Kenntnis genommen.
Dabei fordert die Bundeskonferenz von der Evangelischen Kirche lediglich:
- Gleiche Rechte für Mitarbeiter:innen in der Diakonie
- Eine einfache, wirksame und zukunftsfähige Mitbestimmung
- Arbeitsfähige Interessenvertretungen
- Erweiterung der Zuständigkeit der Einigungsstelle
- Rechte für Gewerkschaften und Verbände
Der Synode der Ev. Kirche fehlt ein echter Reformwille. Statt eine Angleichung der Rechte der Mitarbeitervertretungen in diakonischen Unternehmen an die Rechte von Betriebsräten vorzunehmen, bleibt das Mitarbeitervertretungsgesetz ein arbeitgeberorientiertes Gesetz. Mit der Schlechterstellung der Mitarbeitervertretungen verschafft sich die Diakonie weiterhin einen Wettbewerbsvorteile zu Lasten der Mitarbeiter:innen. Auch während der Synode konnten Arbeitgebervertreter:innen ihre Arbeitgeberinteressen einbringen. Arbeitnehmervertreter:innen haben selbst bei so wichtigen Gesetzesvorhaben, wie der Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes, kein Rederecht.
Im Rahmen der in Kassel stattgefundenen 21. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht erklärte der Bremer Rechtsanwalt Bernhard Baumann-Czichon „Kirchliche Sonderregeln seien dort gerechtfertigt, wo dies die Religionsausübung erfordere. Damit ist aber zugleich auch die Grenze der Abweichung von staatlichem Recht definiert.“
„Es gibt keinen sachlichen Grund, keine christliche oder theologische Begründung dafür, dass Interessenvertretungen in diakonischen Einrichtungen, Unternehmen und Aktiengesellschaften weniger Rechte haben, als in weltlichen Einrichtungen, Unternehmen und Aktiengesellschaften“, so Ralf Hubert, Vorsitzender der Bundeskonferenz. „Nun ist die Politik gefordert, über eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes dafür zu sorgen, dass in diakonischen Unternehmen mindestens die Rechte gelten, wie die der staatlichen Betriebsverfassung“, so Ralf Hubert weiter.
„Mit der Initiative gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte fordert die Gewerkschaft ver.di aktiv eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese Initiative wird von der Bundeskonferenz unterstützt“, so Daniel Wenk, Sprecher der Bundeskonferenz.
Im nächsten Gespräch des Dialogprozesses, der Gespräche die aufgrund des Koalitionsvertrages der Regierungsparteien in Berlin stattfinden, wird Ralf Hubert von den beteiligten Parteien die Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes fordern. So die Beschlusslage der Bundeskonferenz.