Unterschriftensammlung zur Änderung des MVG-EKD – für eine ordentliche Einigungsstelle, gegen die „ACK-Klausel“
Die Evangelische Kirche und ihre Diakonie beschäftigen in Deutschland rund 690.000 Menschen. Für diese Beschäftigten gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht. Das führt dazu, dass die Ev. Kirche eine eigene kirchliche Vorschrift, das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), für die betrieblichen Interessenvertretungen erlassen hat.
Wesentliche Schlechterstellungen zum weltlichen Arbeitsrecht
Das Mitarbeitervertretungsgesetz bleibt in etlichen Punkten hinter dem BetrVG zurück. Die Mitarbeitervertretungen, so heißen die Interessenvertretungen im kirchlich-diakonischen Bereich sind z. B. kleiner als Betriebsräte, haben weniger Freistellungen und Fortbildungsanspruch.
Zwei Regelungen wirken sich besonders nachteilig aus:
Nicht-Kirchenmitglieder dürfen zwar arbeiten, aber nicht in die MAV gewählt werden.
Auf Grund des „Fachkräftemangels“ fehlt qualifiziertes Personal mit Kirchenzugehörigkeit, es wurden und werden ehemals staatliche Einrichtungen übernommen und es entstehen neue Angebote, z. B. im Bereich der Hilfen für geflüchtete Menschen ohne christlichen Hintergrund. Auf diese Entwicklung hat die Evangelische Kirche reagiert. Es wird nicht mehr gefordert, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglied einer christlichen Kirche sein müssen. Wenn sie aber für die Mitarbeitervertretung (MAV) kandidieren wollen, müssen sie in einer christlichen Kirche Mitglied sein. Diese Regelung ist im höchsten Maße ungerecht, inkonsequent und schließt in manchen Bereichen einen Großteil der Beschäftigten von der Wahl in die MAV aus.
Das Mitbestimmungsverfahren benachteiligt die MAV erheblich, weil es keine Einigungsstelle gibt
Regt der Betriebsrat z. B. eine Änderung der Arbeitszeit an, muss sich der Arbeitgeber damit ernsthaft auseinandersetzen. Es müssen im Betrieb Verhandlungen geführt werden, bis es einen tragfähigen Kompromiss gibt. Ansonsten entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle, die dann eine verbindliche Regelung trifft. Diese „Drohung“ der Einigungsstelle führt zu einem großen Einigungswillen im Betrieb. Einigungsstellen werden sehr selten angerufen, sie entfalten ihre Wirksamkeit schon durch ihre bloße Existenz.
Schlägt hingegen eine Mitarbeitervertretung solche Regelungen vor, kann sich der Dienstgeber Verhandlungen einfach entziehen. Die Mitarbeitervertretung kann auch keine Verhandlungen erzwingen. Es kommt zu keinem Kompromiss, weil der Einigungsdruck einer Einigungsstelle schlicht fehlt.
Unterschriften für eine Änderung des MVG
Gegen diese Ungerechtigkeit wehren sich die Beschäftigten der Ev. Kirche und ihrer Diakonie jetzt. Sie sammeln Unterschriften für eine Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG). Das Mitbestimmungsverfahren muss durch die verbindliche Einführung einer Einigungsstelle dem Standard des BetrVG anpasst werden.
Durch die Streichung der Vorschrift, dass nur Mitglieder einer christlichen Kirche in die MAV gewählt werden dürfen, soll gewährleistet werden, dass alle Beschäftigten auch die Interessen ihrer Kolleg*innen vertreten dürfen.
Die Unterschriften sollen nicht nur im kirchlich-diakonischen Bereich gesammelt werden. Es ist eine Thematik, die die gesamte Gesellschaft angeht, wenn ein großer Arbeitgeber seine Beschäftigten schlechter behandelt als vergleichbare und sie von der Teilhabe am betrieblichen Geschehen fern hält.
Sollten diese Änderungen nicht erfolgen, wäre dies eine erneute Schwächung der Glaubwürdigkeit der Ev. Kirche. Man darf nicht eine Dienstgemeinschaft fordern und gleichzeitig große Teile der Beschäftigten von der Interessenvertretung ausschließen und die Rechte der Interessenvertretung so regeln, dass der Leitung eine größere Machtposition zuerkannt wird als im nicht evangelischen Bereich.
Unterschriftenliste zur ACK Klausel – Download
Unterschriftenliste zur Einigungsstelle – Download
Pressemitteilung der Buko – Download